Wie lange habe ich eigentlich Garantie bei einem neuen und bei einem gebrauchten Auto? Wann greift die Garantie wann nicht?

Für Neuwagen ist in § 437 BGB geregelt, dass der Verkäufer zwei Jahre auf alle Sachmängel eine Garantie ausschreibt. Dies ist innerhalb dieser Frist die Herstellergarantie, auch gesetzliche Gewährleistung genannt. Daran sind bei Autos Bedingungen geknüpft. Das betrifft einzuhaltende Inspektionen. Auf bestimmte Teile eines Fahrzeuges werden auch Gewährleistungen gegeben, die sich nicht oder nicht nur an Zeiten binden. Es sind hier Kilometergarantien auf Reifen zu nennen. Meist werden dann Kilometer und Monate gekoppelt. Ein Reifen ist nach fünf Jahren mit nur 10000 Kilometer Laufleistung noch nicht abgefahren. Doch er wird dennoch porös sein. Wer seinen Neuwagen nach Scheckheft pflegt und alle Termine einhält, ist auf der sicheren Seite. Dabei ist es unerheblich, ob die ausführende Werkstatt eine Vertragswerkstatt des Herstellers ist. Aus Kulanz werden in einer Vertragswerkstatt aber auch nach Ablauf der Garantie manchmal noch kostenfrei Reparaturen durchgeführt, was von freien Werkstätten nicht erwartet werden kann. Kauft ein Kunde einen Gebrauchtwagen, bei dem die Herstellergarantie noch nicht abgelaufen ist, so ist dieses Auto wie ein Neuwagen zu behandeln. Immer ist aber eine Garantie genau zu lesen. So garantiert eine Gewährleistung auf Durchrostung nicht auf Rost an sich. Dann gilt nur die tatsächliche Durchrostung.

Gebrauchtwagengarantie bei Händlern und Privaten

Für Gebrauchtfahrzeuge sprechen Händler eine einjährige Händlergarantie aus, wie es das Gesetz vorsieht. Besteht für den Wagen aber noch die Herstellergewährleistung, so tritt die Händlergarantie neben die des Herstellers. Beide Garantien gelten unabhängig voneinander. Hier sind §§ 474 ff BGB zusätzlich gültig. Bei reinen Gebrauchtwagen haftet nur der Händler. Tritt binnen eines Jahr nach Vertragsabschluss ein Mangel auf, haftet der Händler, wenn es sich nicht um Verschleiß handelt, der ohnehin aufgetreten wäre. Wenn der Mangel schon ein halbes Jahr nach Übergabe auftritt, so wird vermutet, dass der Mangel schon beim Verkauf bekannt war. Dann ist der Händler in der Beweispflicht, dass es so nicht ist, oder er muss reparieren. Dem Händler muss immer die Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu beheben. Nicht erlaubt ist es, eine Reparatur abzulehnen und den Kaufpreis zurück zu verlangen. Händler sind vor dem Verkauf verpflichtet, den Wagen fachmännisch zu begutachten und dürfen keine Mängel verschweigen. Der Kunde kann sich unabhängig nur durch einen Sachverständigen den Wagen begutachten lassen, wenn er sichergehen will. Diese Kosten trägt dabei der Kunde. Doch bewahrt dies oft vor unliebsamen teuren Überraschungen.